Recht 24.10.2016

Antibiotikum in der großen Pause?

Können Lehrkräfte zur Medikamentengabe verpflichtet werden?

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat die Handreichung „Medikamentengabe durch Lehrerinnen und Lehrer“ neu gefasst. Danach sind Lehrkräfte nicht verpflichtet, medizinische Unterstützungsmaßnahmen für Schüler*innen durchzuführen.

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Im Interesse der Schülerinnen und Schüler können Lehrkräfte solche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen jedoch freiwillig übernehmen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, die im Interesse aller Beteiligten konkret die Unterstützungsmaßnahmen beschreibt. Eltern ist zu verdeutlichen, dass es grundsätzlich bei der elterlichen Sorge für ihr Kind bleibt.

Was muss die schriftliche Vereinbarung regeln?

  • ärztliche Angaben über Medikament sowie ggfs. über Verabreichungsanleitung, Dosierung und Einnahmezeitpunkt
  • Information über die Risiken und Nebenwirkungen
  • Lagerung des Medikaments
  • Name und Rufnummer des behandelnden Arztes für Rückfragen
  • Maßnahmen für die Regelungen im Notfall

Ist der Versicherungsschutz für die Lehrer*innen gewährleistet?

Lehrkräfte haften nur dann, wenn sie die Körper- oder Gesundheitsschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 105, Abs. 1 bzw. § 110, Abs. 1 SGB VII).

Welche Regelungen gibt es für den Notfall?In Notfällen (z.B. bei Unterzuckerung) sind alle Personen zur Hilfeleistung verpflichtet. Wer im Notfall eine individuelle Hilfeleistung erbringt, ist gemäß § 2 Abs.1 Nr.13a SGB VII gesetzlich unfallversichert. Wenn möglich, ist der Notarzt immer zu bevorzugen.

Fazit:Eine Lehrkraft kann nicht zur regelmäßigen Medikamentengabe verpflichtet werden! Wenn möglich sollte die Medikamentengabe außerhalb der Schulzeit oder von den Schüler*innen selbst durchgeführt werden. Erklärt sich eine Lehrkraft zur Medikamentengabe bereit, sollte sie immer eine schriftliche Vereinbarung auf Grundlage der ärztlichen Empfehlungen abschließen.