Recht 13.06.2022

Ferienadresse, Krankmeldung und Anwesenheitspflicht

Ferientipps anderer Art

Damit alle sorglos die Urlaubszeit genießen können, hier einige nützliche Hinweise. Wir wünschen jedenfalls allen eine möglichst erholsame und unbeschwerte Sommerzeit.

Min.

Ferienadressen bitte hinterlegen?

Haben Sie diese Aufforderung schon einmal erhalten? Nun, niemand ist verpflichtet, der Schulleitung seine Urlaubsadresse zu hinterlassen. Urlaub ist Urlaub, wo Be-schäftigte den verbringen und wann eine Lehrkraft oder eine pädagogische Fach-kraft ihn in der unterrichtsfreien Zeit nimmt, ist Privatsache. Erwartet man allerdings dienstliche Schreiben, so sollte man selbstverständlich dafür sorgen, dass der heimi-sche Briefkasten geleert wird und eine Nachricht über Amtliches an die Urlaubsadresse gelangt.      

                          
Krankschreibung und Ferien

Wenn die ärztliche Krankschreibung bis zu einem Tag direkt vor den oder bis in die Schulferien reicht, dann müssen sich Beschäftigte - Angestellte und Beamt*innen - unbedingt bei der Schulleitung „gesund melden“, andernfalls gelten sie als krank mit den entsprechenden Folgen: Krank ohne Attest, also Gehaltskürzung und eventuell sogar dienst- bzw. arbeitsrechtliche Unannehmlichkeiten. Notfalls kann man einfach eine Mail auch an das Schulamt bzw. die Sachbearbeitung bei der Bezirksregierung senden.

Anwesenheitspflicht in den Schulferien

„Liebe Kolleg*innen, da unsere Schulsanierung ansteht, treffen wir uns alle in der ersten Woche der Schulferien, um sie vorzubereiten.“  Halt, so geht das allerdings nicht. Eine solche Anwesenheit kann höchstens freiwillig sein.
Denn Lehrkräfte und pädagogisches Personal im Landesdienst haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Geregelt ist, dass sie diesen in den Schulferien verwirklichen müssen. Nicht geregelt ist, wie sie die Urlaubstage in den jeweiligen Schulferien verteilen, diese Entscheidung treffen sie selbst.  Die „überschüssigen“ Schulferientage sind für die Vor- und Nachbereitung oder auch Fortbildung reserviert. Eine Ausnahme ist die letzte Woche der Sommerferien – also in diesem Jahr von Mittwoch bis Dienstag. Bei rechtzeitiger Ankündigung kann eine Anwesenheit angeordnet werden, wenn es dienstlich notwendig ist.