Dieser Irrtum hält sich hartnäckig: Kurz vor Eintritt in den Ruhestand sollten Beamt*innen lieber Vollzeit arbeiten, weil das besser ist für die Höhe der Pension.
Das ist Quatsch. Warum? Nun, der Anspruch auf die Pension wird nicht bestimmt durch das letzte Gehalt, das man vor Eintritt in den Ruhestand bekommt.
Denn die Höhe des Ruhegehaltes bestimmt sich nach einem Prozentsatz, der in Beziehung gesetzt wird zum letzten Vollzeitbruttogehalt, das vor Eintritt in den Ruhestand Berechnungsgrundlage für die individuelle Gehaltszahlung ist. Wohlgemerkt, das mögliche Teilzeitgehalt zu diesem Zeitpunkt ist nicht die Berechnungsbasis für deine Pension.
Dieser Prozentsatz, den man zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erreicht hat, bildet im wesentlichen die Lebensarbeitszeit ab, die man geleistet hat. Ein bisschen Ausbildungszeit etc. wird auch hinzugerechnet, das vernachlässigen wir an dieser Stelle. Dieser so wichtige Prozentsatz steigt bei Vollzeit um 1,79375% pro Dienstjahr , bei Teilzeit von z.B. von 50% aber nur um die Hälfte. Für andere Teilzeitquoten oder Beurlaubungen gilt entsprechendes.
Beispiel: Die geleistete Zeit im Dienst ergibt einen Prozentsatz von 60%. Das bedeutet, die Pension errechnet sich aus 60% des Vollzeitbruttogehaltes deiner Besoldungsgruppe und -stufe, zuzüglich eventuell von Familienzuschlägen zum Zeitpunkt deiner Pensionierung. Bist du befördert worden, wird das nur berücksichtigt, wenn die Beförderung bereits zwei Jahre besteht.
Fazit: Nicht die letzte Zeit vor der Pension ist entscheidend für die Höhe der Pension, sondern die geleistete Arbeitszeit und die erreichte Besoldungsstufe sind die entscheidenden Faktoren.
Wenn du Kinder hast, die ab 1992 geboren wurden, bekommst du zusätzlich einen Zuschlag für drei Jahre, der die Kinderbetreuung berücksichtigt. Dieser Zuschlag wird unabhängig davon gezahlt, ob du in dieser Zeit gearbeitet hast oder nicht. Wenn du während dieser drei Jahre gearbeitet hast, wird diese Zeit ebenfalls auf deine Lebensarbeitszeit angerechnet.
Helga Krüger