Auch werden nicht immer die rechtlichen Regelungen beachtet. Da es für Teilzeitbeschäftigte Besonderheiten gibt, stellen wir diese kurz zusammen. Beachtet werden muss auch, dass der Lehrerrat bei vorhersehbarer Mehrarbeit ein Mitbestimmungsrecht hat.
Der erste Rat an die Kollegien ist, ein Vertretungs- und ein Teilzeitkonzept zu verabschieden, um Mehrarbeit einzudämmen. Trotzdem wird sie sich nicht vermeiden lassen.
Besonders Teilzeitbeschäftigte empfinden sich oft als „Verfügungsmasse“ und plötzliche Mehrarbeitsstunden lassen sich mit familiären Belangen häufig nicht vereinbaren.Umso wichtiger ist es, die besonderen Regelungen zu kennen, die es bei Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zu beachten gilt.
Bei Vollzeitbeschäftigung wird erst ab der 4. Mehrarbeitsstunde im Monat eine Bezahlung nach Mehrarbeitsvergütungsverordnung geleistet. Doch bei Kolleg*innen in Teilzeit muss für jede einzelne Überstunde eine anteilige Gehaltszahlung erfolgen, und zwar solange, bis die Vollbeschäftigung erreicht ist. Die Bezahlung bei Teilzeitaufstockung kann bis zu 150% höher sein als die Stundensätze nach Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Das gilt auch bei geringfügiger Teilzeit.
Beispiel: Kollege M. hat eine Teilzeit von 27/28 Stunden. Er leistet vier Mehrarbeitsstunden im Monat, die alle als Teilzeitaufstockung vergütet werden müssen. Da bei der Berechnung der Bezahlung der Monat betrachtet wird, hat die Kollegin die Vollbeschäftigung nicht überschritten.
Keine Verrechnung von Ausfallstunden
Bei Teilzeitkräften, die Mehrarbeit geleistet haben, ist eine Saldierung von Ausfallstunden aus Anlass etwa von Schulveranstaltungen, Zeugnisausgaben oder der Abwesenheit von Klassen bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung nicht zulässig. Ausfallstunden, auf deren Entstehen die Lehrkraft keinen Einfluss hat, sind dann als Ist-Stunden anzurechnen. Eine Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstunden kann bis zum Erreichen der Vollzeitbeschäftigung auch nicht durch Freizeitausgleich in einer anderen Woche abgegolten werden. Jede einzelne Kalenderwoche muss für sich betrachtet werden.
Beispiel: Bei Kollegin S. fällt am Dienstag die 3. Stunde aus, weil die Klasse im Museum ist. Für Vertretung wird sie nicht eingesetzt. In der nächsten Woche muss sie eine Mehrarbeitsstunde am Mittwoch in der 4. Stunde leisten. Diese Stunde muss bezahlt werden. Eine Verrechnung mit der Ausfallstunde der vergangenen Woche darf nicht stattfinden.
Auf Bezahlung nicht verzichten
Wir raten allen Beschäftigten, auf die Bezahlung nicht zu verzichten! Das Antragsformular man auf der Seite des LBV. Tarifbeschäftigte müssen den Antrag wegen der tariflichen Ausschlussfrist innerhalb von sechs Monaten einreichen.
Übrigens: Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.