Neuigkeiten 30.05.2016

Wenn die Schulleitung zum Gespräch bittet

Dienstgespräche unterliegen gewissen Regeln

Wenn die Schulleitung zum Gespräch bittet geht es in der Regel um alltägliche Themen wie die Planung von Veranstaltungen, Terminabsprachen oder Ähnliches.Aber es gibt auch Gespräche mit anderem Charakter - das Dienstgespräch.

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Eine kritische Bemerkung im Rahmen einer Konferenz, eine Elternbeschwerde, ein verspäteter Unterrichtsbeginn - das kann schon Anlass für sein für eine Ansprache durch die Schulleitung. Wenn dieses Gespräch dann noch als „Dienstgespräch“ bezeichnet wird, macht sich schnell Unbehagen breit. Diesem wollen wir durch Informationen und Hinweisen entgegenwirken.

GrundsätzlichesZunächst einmal zur Klärung der Hinweis, dass

  • Dienstgespräche mit möglichen disziplinarischen Folgen ausschließlich bei der Bezirksregierung bzw. dem Schulamt und nicht mit der Schulleitung geführt werden.
  • Die Begleitung durch einen Personalrat, eine Person des Vertrauens oder durch einen Rechtsanwalt ist Ihr Recht und unbedingt empfehlenswert.
  • Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen als Instrument der Personalführung gibt es im Schulbereich nicht.

Die Schulleitung ist grundsätzlich verpflichtet, bei auftretenden Konflikten oder Beschwerden ein Gespräch mit der betroffenen Lehrkraft zu führen, um den zugrundeliegenden Sachverhalt zu klären. Dementsprechend kann man ein solches  Gespräch auch nicht verweigern. Die Lehrkraft hat aber das Recht im Vorfeld zu erfahren, um welches Thema es in diesem Gespräch mit der Schulleitung gehen soll. Man ist auch nicht verpflichtet einer Ad-hoc-Einladung nachzukommen. Einem solchen Ansinnen kann man immer mit dem Hinweis begegnen, man möchte sich auf dieses Gespräch, da es überraschend komme, vorbereiten und ggf. eine Person des Vertrauens hinzuziehen.

Teilnahme einer Person des VertrauensDie Hinzuziehung einer Person des Vertrauens oder eines Rechtsbeistandes ist auch hier grundsätzlich anzuraten. Das ist das Recht jedes Beschäftigten, das sich u.a. aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und aus dem in Art. 2 Abs. 1 GG festgelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten lässt.
Die Person des Vertrauens unterstützt, kann eine Gesprächsnotiz verfassen und ermöglicht im Anschluss die gemeinsame Reflexion des Gesprächs und damit ggf. das Verfassen einer Stellungnahme zum Protokoll. Unsere Erfahrungen zeigen: In Konfliktsituationen kann die Anwesenheit einer dritten Person entschärfend wirken.
Schulleitungen werden darin geschult, solche Gespräche zu führen, umso mehr sollten Beschäftigte ihr Recht auf einen Beistand wahrnehmen.